Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen

 

Gerwährleistungsfristen:

 

Für Konsumenten und Unternehmen 1 Jahr nach Ablieferung. (OR Art. 210, "bei weitgehender Wiederverwendung von Gebrauchteilen")

 

Punkte welche in der vorliegenden Gewährleistungsbestimmung abgedeckt sind und für welche Gewähr geboten wird:

  • Masshaltigkeit der von uns bearbeiteten Teile und Einhaltung der Toleranzen. Bei reparaturbedingten, technisch vertretbaren Abweichungen wird ind Absprache mit dem Kunden vorgegangen.
  • Masshaltigkeit der zugekauften Teile.
  • Korrekte Montage der von uns verbauten Teile.
  • Für die Verwendbarkeit der wieder eingesetzten, gebrauchten Teile beschränkt sich die Gewähr auf die Resultate der jeweiligen Prüfmethoden und ausschlisslich auf den Auslieferungszustand (z. B. Leckprüfungen, Abpressen, Rissprüfung frei von Anzeigen u.a.m)
  • Auf zugekaufte, durch uns gelieferte Teile nur in dem Umfang wie durch den Lieferanten oder Hersteller gewährleistet.

Ausschlüsse von der Gewährleistungspflicht und Faktoren welche deren Erlöschen bewirken:

  • Nicht bestimmungsgemässen Gebrauch, unsachgemässes Vorgehen bei Montage, Einbau und Inbetriebnahme.
  • Einsatz bei Motorsportveranstaltungen.
  • Sämtliche verwendete Teile welche nicht von uns überptüft oder überarbeitet wurden, sowie daraus resultierende Folgeschäden.
  • Änderungen und Eingriffe an den von uns gelieferten und bearbeiteten Teilen ohne unser Einverständnis.
  • Schäden verursacht vom Weiterbetrieb beim Auftreten von kleineren Mängeln (Lecks, Geräusche, Defekte an Gemischaufbereitung und Zündung, ungenügender Oeldruck u.a.m.)
  • Schäden infolge Materialermüdungen (z. B. Strukturveränderungen verursacht durch eine hohe Zahl von Zyklen wie grosse Lastwechsel, Temeraturwechsel und Schwingungen oder durch Alterung oder Oxydation.)
  • Defekte an zugekauften Teilen und Materialien und daraus resultierende Folgeschäden. (Ausgenommen es besteht ein Gewähr seitens des Herstellers oder Lieferanten)
  • Schäden an verwendeten Teilen welche durch den Kunden angeliefert wurden und vorgängig vom Kunden oder Dritten unsachgemäss bearbeitete oder behandelt wurden, sowie daraus resultierenden Folgeschäden.

Beanstandungen, Behebung von Mängeln:

  • Beanstandungen und Mängel müssen sofort beim Auftreten gemeldet werden.
  • Eingriffe auch im Zusammenhang mit Abklärungen dürfen ausschliesslich mit unserem Einverständnis vorgenommen werden.
  • Die Beweislast liegt beim Kunden.
  • Die Behebung wird ausschliesslich in unserem Betreib, durch uns oder in unserem Auftrag durchgeführt. Es werden keine Drittleistungen vergütet.
  • Ergeben die Abklärungen, dass von unserer Seite kein Verschulden vorliegt, wird eine Instandstellung zu unseren üblichen Konditionen durchgeführt.

Es besteht keine weitere Garantien oder Gewährleistungspflichten, insbesondere ausgeschlossen sind:

  • Ein- und Ausbaukosten
  • Ausfallentschädigungen

Ausnahmen von dieser Regelung können bei Bedarf vorgängig schriftlich vereinbart werden.